Mitglieder- und Beitragsordnung des SAC Taunusfischer e.V.

Mitglieder- und Beitragsordnung des Sportanglerclub Taunusfischer e.V.

vom 23.03.2007 in der Fassung vom 22.03.2013 geändert und gültig ab 12.09.2017

І. Mitgliedschaft

I.1 Eintritt in den Verein

Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, die persönliche Vorstellung beim Vorstand und den Aufnahmebeschluss des Vorstands. Vor dem Aufnahmebeschluss hat das zukünftige Vereinsmitglied gültige Fischerpapiere vorzulegen, wie z. B. den Jahresfischereischein und den Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung. Die Aufnahme erfolgt erst mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstands.

I.2 Anerkennung Vereinsstatuten

Das neue Vereinsmitglied hat durch seine Unterschrift den Empfang der Vereinssatzung und der Mitglieder- und Beitragsordnung zu bestätigen.

I.3 Status der Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und zur Nutzung der Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des Vereins. Davon unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen, z. B. über die Beschränkungen der Ausübung der Fischerei durch Jugendliche. Die aktive Mitgliedschaft berechtigt weiterhin zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts sowie zur Ausübung des Stimmrechts nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Aktives und passives Wahlrecht sowie das Stimmrecht enden mit der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit; die anderen Rechte und Pflichten bleiben erhalten, insbesondere das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen im aktiven Verhältnis.

Die passive Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied zur Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins, sie berechtigt nicht zur Ausübung eines Stimmrechts und zur Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts. Passive Mitglieder sind jedoch berechtigt, sich an den Aussprachen der Mitgliederversammlungen zu beteiligen und Anträge in die Mitgliederversammlungen einzubringen. Die passive Mitgliedschaft berechtigt weiterhin nicht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen, insbesondere nicht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern.

Der Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft und umgekehrt kann nur bis zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung für das neue Kalenderjahr schriftlich und mit der Unterschrift des Vereinsmitglieds gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Enthält die schriftliche Erklärung des Mitglieds keinen Hinweis darauf, ab welchem Kalenderjahr ein Wechsel der Mitgliedschaft stattfinden soll, so gilt der Statuswechsel ab dem Jahr wirksam begründet, das dem Jahr des Zugangs der schriftlichen Erklärung des Mitglieds folgt. Mündliche Erklärungen zum Statuswechsel sind unwirksam.

II. Mitgliedsbeiträge

II.1 Aufnahmebeitrag

Der Aufnahmebeitrag beträgt für Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bei aktiver und passiver Mitgliedschaft 200,- €. Für Personen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Aufnahmebeitrag 40,- €.

II.2 Jahresbeitrag

Der Vereinsbeitrag beläuft sich pro Kalenderjahr für erwachsene aktive Mitglieder auf 80,- €, für erwachsene passive Mitglieder auf 30,- €, für jugendliche aktive Mitglieder (Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres) auf 40.- € und für jugendlich passive Mitglieder auf 30,- €. Neu eingetretene Mitglieder bezahlen bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte den vollen Jahresbeitrag, bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte den halben Jahresbeitrag.

Vorstandsmitglieder sind durch Mitgliederbschluss vom 18. März 2016 vom Jahresbeitrag befreit.

II.3 Fälligkeit der Zahlungen

Es gelten die Bestimmungen der Satzung. Der Vereinsbeitrag ist jeweils im voraus zu entrichten. Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr in einem Betrag zahlen, kommen jedoch erst nach dem 31. Januar des laufenden Jahres ohne Mahnung in Verzug. Der Ersatzbetrag für nicht geleisteten Arbeitseinsatz ist bis zum 31. Januar des Folgejahres ohne Mahnung fällig.!

Alle weiteren Zahlungsverpflichtungen außer dem Aufnahmebeitrag, den Vereinsbeiträgen und den Ersatzbeiträgen für nicht geleistete Arbeitseinsätze, bedürfen zu ihrer Fälligkeit der schriftlichen Geltendmachung durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Die Erlaubnis zur Befischung der Vereinsgewässer darf erst ausgehändigt werden, nachdem das Vereinsmitglied alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Dazu gehören der Aufnahmebeitrag, die Vereinsbeiträge, die Ersatzbeträge für nicht geleistete Arbeitseinsätze und fällige Mahngebühren. Die Erlaubnis zur Befischung der Vereinsgewässer darf ferner erst ausgehändigt werden, nachdem das Vereinsmitglied die ordnungsgemäß ausgefüllte Fangmeldung für die Vereinsgewässer des vorausgegangenen Jahres dem Vorstand übergeben hat.

II.4 Mahngebühren

Soweit die Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zu den mit dieser Geschäftsordnung oder durch schriftliche Geltendmachung des Vorstands bestimmten Terminen geleistet worden sind, kommt das Mitglied automatisch ohne weitere Mahnung in Verzug.

Für eine frühestens 30 Tage nach dem Eintritt des Verzugs durch den Vorstand ausgesprochenen schriftlichen Mahnung hat das säumige Vereinsmitglied gleichzeitig eine Mahngebühr in Höhe von 10,- € zu entrichten. Auf die Mahngebühr ist in dem Mahnschreiben hinzuweisen. Die Mahngebühr wird mit dem Zugang der Mahnung fällig.

Erfüllt das säumige Vereinsmitglied innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang des Mahnschreibens seine Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig, hat der Vorstand das Mitglied letztmalig zur Zahlung schriftlich aufzufordern und mit dieser weiteren Mahnung den Ausschluss aus dem Verein für den Fall anzudrohen, dass die einschließlich der Mahngebühr fälligen Forderungen des Vereins nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen erfüllt werden.

Wenn bis zum Ablauf der zweiten 4-Wochen-Frist die Forderung des Vereins nicht vollständig erfüllt ist, hat der Vorstand auf der nächsten Hauptversammlung die Mitglieder über den Vorfall zu informieren, den Ausschluss zu beantragen und eine Abstimmung über den Antrag durchzuführen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Hauptversammlung und wird mit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter während der Hauptversammlung wirksam. Der Vorstand hat das ausgeschlossene Vereinsmitglied nach dem Beschluss der Hauptversammlung schriftlich über den Ausschluss zu unterrichten.

III. Beendigung der Mitgliedschaft

III.1 durch schriftliche Austrittserklärung des Vereinsmitglieds

Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung möglich. Die elektronische Form reicht nicht aus. Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet. Die bis zu dem mit der Austrittserklärung bestimmten Austrittszeitpunkt ggf. noch fälligen Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein erlöschen nicht durch den Austritt, sondern bleiben bis zu ihrer vollständigen Erfüllung weiterhin bestehen. !

III.2 mit dem Ausschluss durch die Jahreshauptversammlung

III.3 mit dem Tod

IV Zuständigkeiten und Befugnisse des Vorstandes

Alle Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich des Vorstands gehören, dürfen erst nach entsprechendem Beschluss des Vorstands durchgeführt werden, soweit es sich nicht um laufende Vorstandsgeschäfte handelt oder durch Vorstandsbeschluss besondere Befugnisse einzelnen Vorstandsmitgliedern zugestanden worden sind. Die satzungsmäßigen Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.

V Arbeitseinsätze

V.1 Dauer und Anzahl der Arbeitseinsätze

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Arbeitseinsätze zu leisten.

Jeder Arbeitseinsatz dauert 5 Stunden. Sofern der vom Vorstand beauftrage Leiter des Arbeitseinsatzes den Arbeitseinsatz am Tag seiner Anberaumung aus witterungsbedingten oder anderen vertretbaren Gründen, z. B. wegen vorzeitiger Vollendung der geplanten Maßnahmen, vor Ablauf von 5 Stunden beendet, gilt der Arbeitseinsatz für die anwesenden Vereinsmitglieder als geleistet.

Die Vorstandsmitglieder sind durch Mitgliederbeschluss vom 18. März 2016 von zusätzlichen Arbeitseinsätzen befreit.

Beim Eintritt des Mitglieds in den Verein während der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30. Juni) oder beim Austritt des Mitglieds während der ersten Jahreshälfte (bis einschließlich zum 30.Juni) hat das Mitglied im Jahr des Ereignisses lediglich einen Arbeitseinsatz zu leisten.

V.2 Ankündigung und Ablauf der Arbeitseinsätze

Die Verpflichtung zur Leistung eines Arbeitsdienstes besteht, soweit für jedes Jahr mindestens 3 Einsatztermine durch den Vorstand, ein einzelnes Vorstandsmitglied oder durch einen Beauftragten des Vorstands jeweils mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich oder jeweils mindestens 2 Monate im Voraus auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben worden sind. Der Vorstand kann jederzeit weitere Einsatztermine ohne schriftliche Vorankündigung, unter Verkürzung der Ankündigungsfrist oder unter Verzicht auf die Information aller Mitglieder, z. B. durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder telefonische Benachrichtigung, anberaumen. Von diesen Bestimmungen kann durch einfachen Beschluss der Hauptversammlung höchstens für die Dauer jeweils eines Kalenderjahres abgewichen werden, ohne dass die Geschäftsordnung ausdrücklich geändert werden muss. Für die Wirksamkeit der vorübergehenden Abweichungen genügt die schriftliche Unterrichtung der Vereinsmitglieder durch entsprechende Bekanntgabe des Hauptversammlungsbeschlusses oder durch Übersendung des Protokolls zur Hauptversammlung.

Die Arbeitsdienste werden durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, den Gewässerwart, ein anderes Vorstandsmitglied oder einen anderen Beauftragten des Vorstands geleitet. Der jeweilige Leiter regelt den Beginn und das Ende des Arbeitseinsatzes. Er bestimmt den Einsatzort, gegebenenfalls auch abweichend von den Vorankündigungen. Zum Nachweis ihrer Teilnahme sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, jeweils zum Beginn und zum Ende des Arbeitseinsatzes ihre Anwesenheit durch ihre Unterschrift in einer Teilnehmerliste des Einsatzleiters zu bestätigen.

V.3 Verpflichtung zum Arbeitseinsatz

Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht ab dem Kalenderjahr, das dem Jahr nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Mitglieds folgt. Die Verpflichtung besteht nicht mehr ab dem Kalenderjahr, das dem Jahr nach der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds folgt. Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht ferner nicht für Vereinsmitglieder, die aufgrund einer passiven Mitgliedschaft nicht zur Nutzung der Vereinseinrichtungen bzw. zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern berechtigt sind.

Die Verpflichtung zur Leistung eines Arbeitseinsatzes besteht jedoch für aktive Mitglieder fort, die wegen säumiger Abgabe ihrer Fangmeldung des Vorjahres oder wegen säumiger Zahlungsverpflichtungen keine Angelerlaubnis erhalten haben.

V.4 Arbeitsersatzleistung

Das zur Leistung von Arbeitseinsätzen verpflichtete Vereinsmitglied entrichtet für den im Kalenderjahr nicht geleisteten Einsatz einen Betrag von 70,- €. Dies gilt für den Fall einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Erhöhung der Zahl der Arbeitseinsätze pro Kalenderjahr für jeden versäumten Einsatz.

VI Angelbedingungen

VI.1 Freigabe der Gewässer

I. Reineckeweiher in Langenhain: vom: 01.01. bis 31.12.des laufenden Jahres

II. Kaltebornweiher in Eppstein: vom: 01.01. bis 31.12. des laufenden Jahres

III. Schwarzbach:

Vockenhausen Brücke / B455 bis Wehr Okriftel, vom: 01.04. bis 30.09. des laufenden Jahres
ab Wehr Okriftel bis zur Mündung in den Main vom: 01.01. bis 31.12. des laufenden Jahres

IV. Dattenbach:

Ablauf Kläranlage Ehlhalten

bis Vockenhausen Brücke / B455 vom: 01.04. bis 30.09. des laufenden Jahres

V. Daisbach:

Ab Straßenbrücke L3026, Kläranlage Niedernhausen

bis Vockenhausen Brücke / B455 vom: 01.04. bis 30.09.. des laufenden

Jahres

VI.2 Gewässerordnung am Schwarzbach / Dattenbach / Daisbach

1 Spinnangel oder Fliegenrute. Es sind nur Kunstköder erlaubt. Alle natürlichen Köder (Würmer, Maden, Teig etc. sind verboten! Die Verwendung von Drillingshaken ist nicht gestattet! Im Schwarzbach sind ab dem Wehr in Hattersheim / Okriftel bis zur Mündung in den Main bis auf weiteres auch Naturköder erlaubt.

VI.3 Reineckeweiher & Kaltebornweiher

1 Handangel mit Kunst- oder Naturködern

Bei einer Eisdecke auf den Teichen ist der Fischfang untersagt

VI.4 Fangbeschränkung

Pro Monat: Maximal 8 Forellen bzw. Saiblinge; 4 Karpfen und 4 Schleien.

Pro Tag: 3 Forellen, 1 Karpfen, 2 Schleien.

VI.5 Schonzeiten

Meerforelle ganzjährig geschont!

Äsche ganzjährig geschont!

Lachs ganzjährig geschont!

Schleie: 01.05. bis 30.06. Mindestmaß 26 cm.

Rotfeder: 15.03. bis 31.05. Mindestmaß 20 cm.

Bachforelle: 01.10. des laufendes Jahr bis 31.03. des nächsten Jahres Mindestmaß 25 cm.

Saibling: 01.10. des laufendes Jahr bis 31.03. des nächsten Jahres Mindestmaß 25 cm.

VI.6 Schonstrecke

Am Schwarzbach in Hofheim, In der Witz, zwischen Brücke Hauptstraße / Stein`sche Apotheke und

Bach aufwärts bis Brücke Cohausenstraße ist das Angeln ab 2007 nicht mehr gestattet.

VI.7 Fliegenfischerstrecke am Schwarzbach

Die Fliegenfischerstrecke zwischen Hofheim und Lorsbach ist ab 2007 aufgelöst.

VI.8 Gastkarten am Schwarzbach

Gastkarten können über unseren Kassenwart für 10,- € erworben werden (Adresse siehe Anlage).

Fangbeschränkung:

2 Forellen oder Saiblinge

Besondere Bedingungen:

Das Fischen ist nur in Begleitung eines Vereinsmitgliedes der Pachtgemeinschaft Schwarzbach gestattet!

Es darf mit 1 Spinnangel oder Fliegenrute gefischt werden. Es sind nur Fliegen und Kunstköder erlaubt, Drillingshaken sind durch Einfachhaken zu ersetzen. Alle anderen und natürlichen Köder sind verboten!

Ab dem Wehr in Hattersheim / Okriftel bis zur Mündung in den Main sind bis auf weiteres alle Angelarten mit Kunst- und Naturköder erlaubt.

Der Inhaber dieses Erlaubnisscheines ist zum Führen einer ordnungsgemäßen Fangstatistik verpflichtet, in der alle entnommenen Fische sofort nach dem Fang mit Maß und Gewicht im Erlaubnisschein des Vereinsmitgliedes einzutragen sind. Der Verkauf der gefangenen Fische ist verboten.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen kann den sofortigen, entschädigungslosen Einzug dieses Erlaubnisscheines zur Folge haben. Weiterhin sind die Richtlinien nach § 34 Abs. 3 und § 37 HFischG und der LFO vom 27. Oktober 1992 unbedingt einzuhalten

Schonzeiten

Meerforelle ganzjährig geschont!

Äsche ganzjährig geschont!

Lachs ganzjährig geschont!

Schleie: 01.05. bis 30.06. Mindestmaß 26 cm.

Rotfeder: 15.03. bis 31.05. Mindestmaß 20 cm.

Bachforelle: 01.10. des laufendes Jahr bis 31.03. des nächsten Jahres Mindestmaß 25 cm.

Saibling: 01.10. des laufendes Jahr bis 31.03. des nächsten Jahres Mindestmaß 25 cm.

VI.9 Fischbesatz am Schwarzbach / Dattenbach / Daisbach

Der Fischbesatz für Schwarzbach, Daisbach und Dattenbach erfolgt durch die Angelsportvereine der Fischereipachtgemeinschaft aufgrund gemeinsamer Abstimmung.

VI.10 Weitere Fischereibestimmungen

Der Verkauf der gefangenen Fische ist verboten. Der Inhaber des Erlaubnisscheines ist zum Führen einer ordnungsgemäßen Fangstatistik verpflichtet, in der alle entnommenen Fische sofort nach dem Fang mit Maß und Gewicht einzutragen sind. Diese ist jeweils bis spätestens 31.01. des neuen Kalenderjahres für die Ausstellung eines neuen Erlaubnisscheines dem Gewässerwart vorzulegen (Adresse siehe Anlage). Ein Verstoß gegen die Bestimmungen kann den sofortigen, entschädigungslosen Einzug dieses Erlaubnisscheines zur Folge haben. Weiterhin sind die Richtlinien nach § 34 Abs. 3 und § 37 HFischG und der LFO vom 27. Oktober 1992 unbedingt einzuhalten.

Ferner ist nicht gestattet bzw. mit dem Vorstand abzustimmen:

a) Das Fällen von Bäumen, das Absägen, Abbrechen oder Abschneiden von Ästen und dergleichen.

b) Die Entnahme von Fröschen, Kröten, Salamandern und deren Laich, sowie die Zerstörung von Tierbauten bzw. Lebensraum geschützter Tiere.

c) Den Wasserstand der Teiche durch Ablassen des Wassers eigenmächtig zu verändern.

d) Den Zulauf abzugraben oder umzuleiten.!

e) Eigenständig ohne Genehmigung des Vorstandes Fische oder andere Tiere in die Gewässer einzubringen.

f) Müll und Abfall zu hinterlassen. !

g) Das Befahren der Waldwege mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde

VIII Sonstiges

VIII.1 Quittungen / Abrechnungen

Belege und Quittungen zur Erstattung von Auslagen der Mitglieder sind bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres beim Kassenwart einzureichen (Adresse siehe Anlage).

VIII.2 Mitgliederzusammenkunft

Stammtisch jeden 2. Dienstag im Monat, ab 19 Uhr, in der Gaststätte zur Eiche, in Hofheim-Marxheim, sowie Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlung, Jahresabschlussfeier nach schriftlicher Einladung.

VIII.3 Ehrungen / Jubiläen

10 Jahre Vereinszugehörigkeit: Urkunde,  25 Jahre Vereinszugehörigkeit:  Urkunde und Nadel in Silber,  35 Jahre Vereinszugehörigkeit:  Urkunde und Nadel in Gold

Die Mitgliederversammlung entscheidet in jedem Einzelfall gesondert über die Verleihung und den Entzug der Ehrenmitgliedschaft an einzelne Vereinsmitglieder. Die Verleihung oder der Entzugs der Ehrenmitgliedschaft wird durch die Übergabe einer entsprechenden Urkunde des Vorstands im Anschluss an den Beschluss der Mitgliederversammlung und die Bekanntgabe des Protokolls der Mitgliederversammlung an die Vereinsmitglieder gegenüber dem betroffenen Mitglied vollzogen.

Nachdem das Mitglied die Urkunde zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erhalten hat und die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist es von der Pflicht zur Beitragszahlung und zur Leistung von Arbeitseinsätzen für die Dauer der Ehrenmitgliedschaft befreit.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNG

Durch diese Mitglieder- und Beitragsordnung werden die jeweiligen Bestimmungen der Vereinssatzung konkretisiert. Sie tritt mit dem Beschluss der Jahreshauptversammlung des S.A.C. Taunusfischer am 23. März 2007 in Kraft. Die Satzungsbestimmungen bleiben im Übrigen unberührt. Die aktuelle Gesetzeslage ist zu beachten.

Alle bisher durch die Mitgliederversammlungen oder den Vorstand des S.A.C Taunusfischer gefassten

Beschlüsse treten außer Kraft.

Hofheim im September 2017

Der Vorstand des Sportanglerclubs Taunusfischer e.V.

ANLAGE ZUR MIGLIEDER- UND BEITRAGSORDNUNG DES S.A.C. TAUNUSFISCHER e.V.

Der Vorstand:

1. Vorsitzender

Benjamin Müller, Rheingaustraße 124 in 65719 Hofheim-/Ts., Tel. 0176-22919169

E-Mail: bmueller.sac@taunusfischer.com

2. Vorsitzender

Thomas Kaus, Flettner Str 23, 65795 Hattersheim/Main-Eddersheim, Tel. 06145-377997

E-Mail: tkaus.sac@taunusfischer.com

Schatzmeister:

Zur Zeit nicht besetzt

Gewässerobmann:

Timo Seufert, Pfingstbrunnenstraße 26, 65760 Eschborn, Tel. 0174 9343575

E-mail: timo.seufert@hotmail.com

Schriftführer:

Marcel Becker, Eckenheimer Landstraße 307, 60320 Frankfurt/Main, Tel. 0170 2876214

E-mail: mbecker.sac@taunusfischer.com

Sport und Jugendwart:

Gerhard Burock, Hauptstraße 43, 65529 Waldems-Bermbach, Tel. 0151 1567 2202

E-mail: gburock.sac@taunusfischer.com