Sportangler-Club Taunusfischer e. V. SATZUNG

Neufassung vom 26.11.2018

Der Text ist für die männliche Form verfasst, sie gilt auch immer für die weibliche und stellt keine Wertung dar.
InhaltSeite
§ 1Name und Sitz2
§ 2Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben2
§ 3Mitgliedschaft2
§ 4Ausschluss3
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder3
§ 6Mitgliederbeiträge, Arbeitseinsätze, Gebühren und Umlagen3
§ 7Organe des Vereins4
§ 8Einberufung der Mitgliederversammlung4
§ 9Aufgaben der Mitgliederversammlung4
§ 10Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes5
§ 11Datenschutzklausel5
§ 12Auflösung des Vereins6

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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen

Sportangler-Club „Taunusfischer e. V.“

Er hat seinen Sitz in Hofheim am Taunus und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

Der Verein ist eine Vereinigung von Sportanglern und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand.

c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Angelsport zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Schaffung von Erhohlungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, des Landschaftsbil-des und der natürlichen Wasserläufe sowie der Förderung der Vereinsjugend verwirklicht.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereins-vermögen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder, haben das 10. Lebensjahr vollendet und sind im Besitz eines gültigen Fischereischeins

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zur Einhaltung der Satzung und der Fischereiordnung verpflichtet.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedsrechte können nur persönlich wahrgenommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Ordnungen des Vereins sowie die Fischereiordnung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Richtlinien und zu beachten.

Fördernde Mitglieder sind Personen, die aus Gründen der Naturverbundenheit oder besonderer Beziehungen zum Verein oder dessen Mitgliedern die Aufnahme begehren, ohne selbst den Angelsport in den Vereinsgewässern ausüben zu wollen. Sie erhalten keinen Fischereierlaubnisschein für die Vereinsgewässer und haben keinen Arbeitsdienst zu leisten.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder au-ßergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Näheres kann in einer Ehrenordnung geregelt werden, sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder des-sen Auflösung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bestehende finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

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§ 4 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt,

• wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mah-nung an die zuletzt bekannte Adresse im Rückstand ist. Diese Mahnung kann auch per E-Mail erfolgen.

• bei grobem Verstoß gegen die Satzung, die Vereinsordnungen oder die Fischereiordnung.

• das Mitglied sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig macht oder gegen die fischereilichen Be-stimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.

• den Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane zuwidergehandelt hat.

• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

• oder aus sonstigen wichtigen Gründen.

Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich mit einer Begründung an den Vor-stand zu richten.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Aus-schluss. Auch diese Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

Während des Ausschließungsverfahrens, ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses, ruhen sämtliche Rechte des auszu-schließenden Mitglieds.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,

b) die vereinseigenen Anlagen zu benutzen

c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

d) an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

Sie sind verpflichtet, das Sportfischen nur Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und festgelegten Bedingungen, auch bei anderen Mit-gliedern, zu achten.

Sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber auszuweisen und deren Anordnungen Folge zu leisten. Die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu erfüllen. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen.

Die Rechte und Pflichten der fördernden Mitglieder unterscheiden sich zu denen der ordentlichen Mitglieder dadurch, dass diese die Fischerei nicht ausüben, keine Fischereierlaubnisscheine erhalten und gegebenenfalls in der Höhe der Beiträge. Sie haben keine Arbeitseinsätze zu leisten.

Mitglieder sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt und können für die Ausübung eines Amtes im Verein gewählt werden.

Die Mitgliedsrechte, vor allem das Stimmrecht ruht, solange das Mitglied mit der Zahlung finanzieller Verpflichtungen ge-genüber dem Verein im Rückstand ist.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Auch eine Vertretung nicht stimmberechtigter Mitglieder durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

Näheres kann in einer Mitglieder- und Beitragsordnung geregelt werden und diese wird von der Mitgliederversammlung beschossen.

§ 6 Mitgliederbeiträge, Arbeitseinsätze, Gebühren und Umlagen

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie sind jährlich spätestens zum 31. Januar zu entrichten. Der Lastschrifteinzug erfolgt schon jeweils im Dezember des Vorjahres.

Zu den jeweils aktuellen Beitragssätzen können weitere Beitragszahlungen, Gebühren und Umlagen anfallen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Die Entrichtung der Beiträge, der Gebühren und Umlagen sind Bringschulden des Mitgliedes. Sie sind spätestens zum Fälligkeitsdatum an den Verein zu zahlen.

Bei Neuaufnahmen wird die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung gefordert.

Jedes Mitglied, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der Ehrenmitglieder, ist neben den finanziellen Leistungen verpflichtet, in jedem Jahr mindestens zwei Arbeitseinsätze zu leisten. Jeder Arbeitseinsatz dauert 5 Stunden. Sollte ein

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Arbeitseisatz vom Vorstand oder dem vom Vorstand beauftragten Leiter des Arbeitseinsatzes vorzeitig abgebrochen wer-den, gilt er trotzdem als geleistet. Die Arbeitseinsätze sind von volljährigen Mitgliedern bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitseinsätze ist eine finanzielle Ersatzleistung zu zahlen, die in der Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Fällig ist diese Ersatzleistung jeweils zum 30.11. des Jahres in dem die Arbeits-einsätze nicht geleistet wurden.

Bei sozialer oder anderer Notlage kann der Vorstand die Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Arbeitseinsätzen stunden und, teilweise oder ganz aufheben. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 2, a)-f) sind Beiträgen und Arbeitseinsätzen freigestellt. Nicht freigestellt sind die weiteren Stellvertreter und Beisitzer.

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benut-zung der Vereinseinrichtungen.

Näheres kann in einer Mitglieder- und Beitragsordnung geregelt werden, diese wird von der Mitgliederversammlung beschossen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung, sie ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Sie tagt mindestens einmal jährlich, möglichst im 1. Kalenderhalbjahr.

• Vorstand, er soll aus mindestens 6, höchstens 12 Mitgliedern bestehen und zwar

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister,

e) dem Gewässerobmann,

f) dem Sport- und Jugendwart.

Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall zu dem Vorständen c) bis f) je einen Stellvertreter und zwei weitere Beisitzer bestellen.

Die Vorstandsmitglieder werden im 4 Jahresrhythmus gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Nachwahlen haben bei der nächsten ordentlichen Mitgliederver-sammlung zu erfolgen.

Die Vorstandsmitglieder a) bis d) sind gem. § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zwischen Vor-stand und Verein darf der 2. Vorsitzende den Verein nach außen vertreten, wenn der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode zurückgetreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist. Die Vor-standsmitglieder c) und d) vertreten den Verein nach außen, wenn der 1. und 2. Vorsitzende während der Amtsperi-ode zurückgetreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind. Im Fall eines Rücktritts oder einer unabsehbar langen Verhinderung sind sie verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung zur Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden einzuberufen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden und ist vom Vorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuladen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform per E-Mail an die dem Verein bekannt gegebene letzte E-Mailadresse.

Anträge auf Satzungsänderung müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mit-glieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Die Wahl des Vorstands.

• Die Wahl von zwei Kassenprüfern, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

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• Die Entgegennahme der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorstands.,

• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

• Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr unterbreiteten Anträge sowie weitere Aufga-ben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

• Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Anträge zur Mitgliederversammlung mit der Ausnahme von Satzungsänderungen, die gemäß § 8 Satz 3 der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen sind, sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzen-den schriftlich einzureichen.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zur Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstim-mung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine Satzungsänderungen betrifft.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen und Wahlen zur Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und dem Ausschluss von Mitgliedern erfolgen immer in geheimer Wahl. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsab-schlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

In die Zuständigkeit des Gesamtvorstands fallen

• Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen

• Überwachung und Förderung des Sportbetriebs

• Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen

• Repräsentation des Vereins

• Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung

• Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins Der Vorstand kann intern weitere Aufgaben- und Zuständigkeitsregelungen festlegen.

Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und sollen in der Regel einmal im Quartal stattfinden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzen-den, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Der Gesamtvorstand kann an seinen Sitzungen Gäste teilnehmen lassen, wenn dies beschlossen wurde.

Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 11 Datenschutzklausel

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informatio-nen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten per-sonenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchli- Seite von 6 6 chen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einver-ständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

• Auskunft über seine gespeicherten Daten

• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

• Sperrung seiner Daten

• Löschung seiner Daten zum Austritt aus dem Verein

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hof-heim am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Kindergärten oder Altenpflegeheime, zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Fusion mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Vereins angestrebt, wobei die unmit-telbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 26.11.2018 in Frankfurt vom Amtsgericht im Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 5777 eingetragen.